Registerharmonisierung
Information zur Registerharmonisierung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
April 2010: Statt wie bisher alle zehn Jahre die gesamte Bevölkerung schriftlich zu befragen, sollen künftig die Registerdaten der Gemeinden für die Volkszählung genutzt werden. Damit wird die Bevölkerung bei der Durchführung von neuen Erhebungen entlastet, da in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten der Gemeinden genutzt werden.
Um die Gemeinderegister für diese Aufgabe vorzubereiten, müssen sie gemäss dem eidgenössischen Registerharmonisierungsgesetzes vereinheitlicht und ergänzt werden. Neu müssen die Einwohnerregister für jede Person eine Gebäude- und Wohnungsnummer enthalten, damit auch in Zukunft Informationen zur Haushaltsbildung und Wohnsituation erhältlich sind.
Zur Umsetzung einer einheitlichen Wohnungsnummerierung hat der Bund zusammen mit der Post ein Dienstleistungsangebot entwickelt, welches der Kanton Zürich in Anspruch nimmt.
In diesen Tagen erhalten alle Liegenschaftsverwaltungen respektive Vermieterinnen und Vermieter ein Schreiben für die Erhebung von Gebäude- und Wohnungsangaben. Mit den erhobenen Daten sollen die Register der Gemeinden um wichtige Angaben ergänzt werden, damit sie für die Registererhebung des Bundes genutzt werden können.
Auskunftspflicht der Hauseigentümer
Im revidierten Gemeindegesetz legt der Kantonsrat mit Beschluss vom 11. Januar 2010 fest, dass Grundeigentümer und Liegenschaftsverwaltungen verpflichtet sind, notwendige Angaben für die Einführung der amtlichen Wohnungsnummer zur Verfügung zu stellen.
- Strasse, Hausnummer, PLZ und Ort, an dem das Gebäude steht;
- Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk (aus Sicht des Haupteingangs, also z.B. 3. Stock links);
- Anzahl Zimmer, Wohnfläche in m2 (sofern und so wie vorhanden);
- Mieter/Bewohner (sofern bekannt) mit Namen und Vornamen.
