Das sind die Steuerfolgen bei Trennung und Scheidung

11.02.2011

Bei einer Scheidung wird nicht nur gestritten, sonden vor allem aufgeteilt. Wem gehört was, ist hier die Frage. Bild Fotolia

Die Zuteilung von Immobilien im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung kann weitreichende steuerliche Folgen nach sich ziehen. Umso mehr lohnt es sich, die steuerlichen Einflüsse im Voraus genau abzuklären. Anhand der beiden erläuterten Sachverhalte sollen die Steuerfolgen aufgezeigt werden.

Trennung und Scheidung bringen vieles mit sich, auch finanzielle Konsequenzen. Zwei Fallbeispiele sollen zeigen, welche Konsequenzen eine Trennung hat, wenn gemeinsame Liegenschaften vorhanden sind:

 

Sachverhalt I: Das Ehepaar Muster ist Eigentümer einer bis anhin gemeinsam bewohnten Liegenschaft im Kanton Zürich. Zur Finanzierung des Hauses haben sie eine Hypothek aufgenommen. Es kommt im Jahr 2011 zur Trennung. Der Mann als auch die Frau werden für die Steuerperiode 2011 eine separate Steuererklärung auszufüllen haben.

A) Die Ehefrau wohnt weiterhin unentgeltlich in der Liegenschaft, der Ehemann zieht aus.

Der Mietwert, der zu versteuern ist, beträgt zufolge Selbstnutzung 70%  der mittleren Marktmiete und ist dem Lageort (hier: Zürich) zuzuweisen. Der Mann als hälftiger Eigentümer der Liegenschaft muss weiterhin seinen Anteil am Eigenmietwert versteuern, wenn er ein Grundstück einer Drittperson überlässt, ohne dass letztere hierfür etwas bezahlen muss.

Das Überlassen der Wohnung an die Frau hingegen gilt als abzugsfähige Unterhaltsleistung des Mannes. Die Frau muss somit den Mietwert der ganzen Liegenschaft zu 70 %versteuern. Schuldzinsen, die er bezahlt, kann er in dem Umfang abziehen, wie er Schuldner ist.

Bezahlt er mehr, ist es eine Unterhaltsleistung an die Frau; die Frau hat keinen Anspruch, dass er ihre Schuldzinsen bezahlt. Übernimmt der Mann mehr Schuldzinsen als er eigentlich müsste, so sind diese weitergehenden Zahlungen nur als Unterhaltsleistung abzugsfähig, nicht aber als Schuldzinsen. Die Frau erhält in diesem Umfang eine Unterhaltsleistung, weil der Mann für sie eine Forderung begleicht. Die Unterhaltsleistungen muss sie als Einkommen versteuern. Wohnt die Frau noch mit volljährigen Kindern zusammen, so sind die Unterhaltsleistungen des Mannes an das volljährige Kind nicht abzugsfähig. Als Unterhaltsleistung gilt auch das Zurverfügungstellen von Wohnraum, der dem Vater gehört. Der auf die volljährigen Kinder fallende Mietwertanteil ist daher vom Vater am Lageort zu versteuern, wogegen er beim volljährigen Kind steuerfrei bleibt.

B) Die Frau bleibt in der Liegenschaft und bezahlt dem Mann den Anteil Miete. – Es liegt ein Mietverhältnis vor. Er versteuert den Mietertrag und nimmt die üblichen Abzüge (Liegenschaftsunterhalt, etc.) vor. Sie kann grundsätzlich insoweit Abzüge beanspruchen, als sie Eigentümerin ist, sprich auf den auf sie fallenden hälftigen Anteil. In der Praxis wird jedoch oftmals der ganze Unterhalt zum Abzug zugelassen, sofern die Frau dafür aufkommt.

 

Sachverhalt II: Herr Schweizer ist verheiratet und Alleineigentümer einer Liegenschaft im Kanton Luzern. Zur Finanzierung des Hauses hat er eine Hypothek aufgenommen. Es kommt im Jahr 2011 zur Trennung.

A) Der Ehemann verbleibt in der Liegenschaft, die Ehefrau zieht aus – Die Liegenschaft wird vollständig (Einkommen und Vermögen) beim Mann versteuert, der auch die Abzüge geltend machen kann.

B) Die Frau bleibt in der Liegenschaft ohne Miete, Schuldzinsen und Unterhalt zu zahlen, der Mann zieht aus. Das Zurverfügungstellen der Wohnung gilt – wie bereits erläutert – als Unterhaltsleistung. Die Ehefrau versteuert den Mietwert zu 70%. Der Abzug für Schuldzinsen und Unterhalt steht nicht ihr, sondern dem Mann zu.

C) Die Frau bezahlt nur die Schuldzinsen und den Unterhalt, jedoch keine Miete. Die Frau kann die Schuldzinsen nur abziehen, wenn sie gegenüber dem Gläubiger (z.B. Bank) erwiesenermassen Schuldnerin ist. Andernfalls erbringt sie eine Leistung an den Mann, die sie nur abziehen kann, wenn sie ihm aufgrund eines Gerichtsentscheides eine Unterhaltsleistung erbringen muss; darüber hinausgehende Zahlungen sind nicht abzugsfähig. Der Unterhaltskostenabzug ist nach Massgabe der effektiv geleisteten Aufwände (oder in Form des Pauschalabzugs) der Frau zu gewähren.

D) Die Frau bleibt in der Liegenschaft und bezahlt Miete. Der Mann als Eigentümer versteuert die Miete und macht die Abzüge für die Schuldzinsen und den Unterhalt geltend.

Fazit

Bei einer Trennung beziehungsweise Scheidung lohnt es sich, vorgängig genau abzuklären, wie die bisher gemeinsam bewohnte Liegenschaft in Zukunft genutzt wird, und wer an wen welche Zahlungen leistet.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund der 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetze auch einige unterschiedliche kantonale Praxen gibt.
Es lohnt sich, die Steuerfolgen vor Ort genau abzuklären.

Von: Marco Frappa, Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte, Balmer-Etienne AG, Luzern