Heikles Thema: Patientenverfügung

06.10.2010

Eine Patientenverfügung hilft den Betroffenen, aber auch deren Angehörigen, weil schriftlich festgehalten wird, welche Massnahmen beim Krankheitsfall oder beim Tod eines Partners getroffen werden und welche nicht. Bild RDB

Erbrecht – Die Nachlassplanung bezieht sich in erster Linie auf die Vermögensnachfolge. Doch auch höchstpersönliche Anordnungen sollten dabei nicht vergessen werden.

Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie des Kriminologischen Instituts der Universität Zürich will eine klare Mehrheit der befragten Schweizerinnen und Schweizer selbstbestimmt über ihr Lebensende entscheiden.


Ein Mittel zur Wahrnehmung dieser Selbstbestimmung ist die Patientenverfügung, umgangssprachlich auch «Patiententestament» genannt. Verschiedene Organisationen haben Mustertexte für solche Verfügungen ausgearbeitet, die sich bei genauerer Betrachtung zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Die meisten lassen sich aus dem Internet herunterladen. (Eine Auswahl der Mustertexte finden Sie in der Info-Box).


Angesichts der Tragweite des Entscheids lohnt es sich jedoch unbedingt, das Für und Wider einer solchen Patientenverfügung abzuwägen und bei der Formulierung den Haus- oder Vertrauensarzt zu konsultieren. Danach sollten wenn immer möglich auch die nächsten Angehörigen informiert werden.

Kein Patentrezept

Bekanntlich widerspricht man den Wünschen einer klaren Mehrheit nicht ungestraft. Doch macht es keinen Sinn, gerade bei diesem heiklen Thema kritische Aspekte auszublenden. In der Patientenverfügung versucht nämlich eine Person, eine Situation zu regeln, die noch nicht Bestandteil ihrer eigenen Erfahrungswelt ist – ein anspruchsvolles Unterfangen. Die entscheidende Frage, die sich jeder stellen muss: «Würde ich gleich entscheiden, wenn ich – vielleicht erst viele Jahre später – tatsächlich in eine solche Situation gerate?» Giovanni Maio, Professor für Bioethik, äussert jedenfalls Zweifel an der Vorstellung, die Patientenverfügung sei allgemein ein Fortschritt auf dem Weg zu einem guten Sterben. Denn sie leiste der Illusion der Kontrollierbarkeit des Lebens Vorschub. Leben ergebe zudem nicht nur einen Sinn, wenn es selbständig und ohne Angewiesenheit auf Mitmenschen gelebt werden könne (NZZ vom 14. April 2008). Mit anderen Worten: Auch wer sich dem Trend entzieht und keine Patientenverfügung trifft, verdient Respekt.


Wer sich dagegen für eine solche Verfügung ausspricht, tut gut daran, den Ärzten und den Angehörigen einen gewissen Spielraum zu belassen. Zudem sollte er seine Anordnungen periodisch überprüfen. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung ganz auf Handlungsanweisungen zu verzichten und lediglich eine Vertrauensperson einzusetzen, die im Notfall die erforderlichen Entscheidungen trifft.

Rechtliche Aspekte

Zur Zeit fehlt in der Schweiz eine bundesrechtliche Regelung. Dies wird sich aber ändern: Am 1. Januar 2012 dürfte die vom Parlament beschlossene Ergänzung des Zivilgesetzbuches in Kraft treten, die viele Fragen klärt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Patientenverfügungen noch die kantonalen Gesetzesbestimmungen – sofern sie vorhanden sind.Wer eine Patientenverfügung treffen möchte, sollte sich bereits heute an den kommenden Vorschriften orientieren. Danach muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst, sowie datiert und unterschrieben sein. Personen, die eine solche Verfügung erlassen, werden die Möglichkeit haben, das Bestehen einer solchen sowie den Hinterlegungsort auf ihrer Versichertenkarte eintragen zu lassen.

Wenn wichtige Anordnungen fehlen

Ist ein Patient urteilsunfähig und liegt keine Patientenverfügung mit Handlungsanweisungen vor, sind nach dem kommenden Recht folgende Personen berechtigt, die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu erteilen oder zu verweigern: An erster Stelle steht die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person, an zweiter der Beistand, an dritter der Ehegatte oder eingetragene Partner, der im gleichen Haushalt lebt; an vierter Stelle steht die Person, die mit dem Patienten einen gemeinsamen Haushalt führt, sofern sie diesem regelmässig persönlich beisteht. Danach folgen weitere Angehörige.


Auch getrennt lebende Ehepartner werden einbezogen, sofern sie dem Betroffenen regelmässig persönlich beistehen.

Von: Dr. Philippe Ruedin, Rechtsanwalt, Zürich

Weitere Infos zur Patientenverfügung

Musterbeispiele von Patientenverfügungen finden Sie unter anderem bei der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, www.fmh.ch;
Dialog, Ethik (auch mit Patientenverfügung nach der Diagnose Krebs sowie Parkinson-Human-Dokument), www.dialog-ethik.ch;
Caritas, www.caritas-luzern.ch; Schweizerische Patienten-Organisation SPO, www.spo.ch; Exit, www.exit.ch; Dignitas, www.dignitas.ch