Bund möchte beim Erben und Schenken mitverdienen

07.12.2011

Eine nationale Erbschaftssteuer liefe den Bestrebungen der Kantone zuwider. Bild Pulwey ⁄ Fotolia

Nationale Erbschaftssteuer – Obwohl die meisten Kantone die Erbschaftssteuer abgeschafft haben, soll nun der Bund eine solche erheben dürfen. Eine wahrlich unnötige Steuer.


Die Unterschriftensammlung für die Initiative mit dem bemühenden Titel «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» muss bis am 16. Februar 2013 abgeschlossen sein. Die Volksinitiative ist also noch nicht zustande gekommen (Stand Oktober 2011). Die Initiative sieht vor, dass die Kantone die Steuer veranlagen und einziehen. Dafür gebührt ihnen ein Drittel der Einnahmen, der Rest wandert in den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es wird mit mehreren Milliarden Franken zusätzlichen Steuereinnahmen gerechnet. 

Die Steuer wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad auf Nachlässe über 2 Millionen Franken erhoben. Zum Nachlass hinzugezählt werden Schenkungen über 20 000 Franken. Massgebend ist die Höhe des gesamten Nachlasses, inklusive Schenkungen, und nicht, wie viel davon beim einzelnen Erben anfällt. Nicht besteuert werden Zuwendungen an den Ehepartner oder den eingetragenen Partner oder Zuwendungen von einer (erbschafts-)steuerbefreiten juristischen Person. Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe steht eine besondere Ermässigung zu, wenn diese während mindestens zehn Jahren weitergeführt werden.

 

Bedenkliche Rückwirkung

Die Initiative enthält eine heikle Übergangsbestimmung. Sie tritt bei Annahme der Vorlage durch Volk und Stände direkt in Kraft, kann also nicht mehr auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Diese problematische Bestimmung sieht nämlich eine Rückwirkung der Besteuerung per 1. Januar 2012 vor. Das heisst nichts anderes, als dass Schenkungen ab diesem Datum mitgerechnet werden und das Risiko besteht, dass sie der Steuer unterliegen. Dies, obwohl die Steuer selber am 1. Januar des zweiten Jahres nach Annahme der Initiative in Kraft tritt. Eine solch extensive Rückwirkung ist rechtsstaatlich problematisch und der Rechtssicherheit abträglich. 


Gegen kantonale Steuerhoheit

Mit der Einführung der nationalen Erbschaftssteuer wird die kantonale Steuerhoheit weiter eingedämmt und der Steuerwettbewerb, obwohl von der Schweizerischen Bundesverfassung vorgesehen und in Volksabstimmungen bestätigt, eingeschränkt. Zudem liefe die Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer dem Trend in den Kantonen zuwider, diese für Ehegatten und direkte Nachkommen abzuschaffen. Die Kantone haben diesen Personenkreis aus guten Gründen nach und nach von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Denn in vielen Fällen ist das Vermögen in Wohneigentum oder einem Unternehmen angelegt. Dies führt nicht selten dazu, dass Wohneigentum oder Unternehmen verkauft werden müssen, um die Miterben auszubezahlen. Dabei geht es häufig um Existenzen. Wird nun zusätzlich eine Erbschaftssteuer erhoben, so verschärft sich diese Problematik noch unnötig. 



Zu tiefer Freibetrag

Für Liegenschaftsbesitzer und Familienunternehmen dürfte der Freibetrag viel zu tief angesetzt sein. Verkaufen die Erben das Haus, sahnt der Fiskus nach der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer sowie der Eigenmietwertsteuer mit der Grundstückgewinnsteuer gleich nochmals ab. Dabei wird dasselbe Steuersubstrat gleich viermal besteuert. In Kantonen mit Liegenschaftssteuern sogar fünfmal. Stossend ist auch, dass inflationsbedingte Wertsteigerungen bei einer Erbschaftssteuer (wie übrigens bereits heute bei der Grundstückgewinnsteuer) mitbesteuert würden, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugenommen hätte. Diejenigen Steuerpflichtigen, die gespart haben und deren Nachlass folglich den Freibetrag überschreitet, sind einmal mehr die Benachteiligten.


Unsichere Rechtslage in Zukunft

Wenn Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die Initiative von Volk und Ständen angenommen wird und sie die Voraussetzungen für die Steuer erfüllen, sollten diese vorsichtigen Steuerzahler überlegen, ob sie Vorkehrungen treffen möchten. Aufgrund der übermässigen Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 sind diese bis Ende 2011 vorzunehmen, damit sie später nicht steuerpflichtig werden. Soll z. B. eine Liegenschaft verschenkt werden, muss bis Ende 2011 der Schenkungsvertrag öffentlich beurkundet und die neue Eigentümerschaft im Grundbuch eingetragen werden. Auch mit ehegüterrechtlichen Dispositionen lässt sich die möglicherweise in Zukunft geschuldete Steuer optimieren oder vermeiden. Denkbar ist auch, dass die Liegenschaft unentgeltlich an die Nachkommen übertragen und gleichzeitig den Eltern ein unentgeltliches Nutzniessungs- oder Wohnrecht eingeräumt wird. Dabei müssen in der Regel die berechtigten Eltern weiterhin den Eigenmietwert versteuern. Um genau abzuklären, welche Vorkehrungen sinnvoll sind, ist die Kontaktaufnahme mit einer Fachperson empfehlenswert.

Von: Pavlo Stathakis, Rechtsanwalt beim HEV Schweiz