Das Erbe von Kindern beschneiden
Streit mit einem Kind oder fehlender Kontakt reichen nicht aus, um dieses zu enterben, ihm also auch den Pflichtteil zu entziehen. Dazu braucht es triftigere Gründe. Bild Gernot Krautberger/Fotolia
Was man erarbeitet und gespart hat, soll einmal den Menschen zugute kommen, die man am meisten mag. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Kinder nach dem Tod eines Elternteils die Hälfte des Vermögens erhalten, das dem Verstorbenen gehört hat. Beim Tod des zweiten Elternteils fällt ihnen das gesamte Vermögen zu. Oft wird der Erbteil der Kinder in einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten des überlebenden Ehepartners herabgesetzt, damit dieser finanziell abgesichert ist und den Kindern nur einen geringen Anteil des Vermögens auszahlen muss. Es kommt aber auch vor, dass Eltern einem ihrer Kinder am liebsten gar nichts zukommen lassen möchten. Mögliche Gründe dafür sind, dass das Kind den Kontakt zu ihnen abgebrochen hat oder auf die schiefe Bahn geraten ist.
Eine Enterbung lässt sich nur selten durchsetzen
Eltern können ein Kind mittels eines Testaments auf den Pflichtteil setzen. Der Pflichtteil von Nachkommen beträgt 75 Prozent ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Um ein Kind zu enterben, ihm also auch den Pflichtteil zu entziehen, braucht es weitaus triftigere Gründe als Streit oder fehlenden Kontakt.
Das Gesetz kennt zwei Formen der Enterbung: Die Straf- und
die Präventiv-Enterbung. Damit eine Straf-Enterbung anerkannt wird, muss der Erbe ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder gegen eine Person begangen haben, die dem Erblasser nahe steht. Oder der Erbe hat eine Pflicht, die sich aus dem Familienrecht ergibt, schwer, widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Missachtung von Unterstützungspflichten von Verwandten oder um die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Ehepartner.
Eine Präventiv-Enterbung kommt dann infrage, wenn ein Nachkomme nach einer Betreibung oder einem Konkurs erfolglos gepfändet wurde und Verlustscheine auf ihn ausgestellt wurden. In so einem Fall kann der Erblasser diesem Nachkommen die Hälfte seines Pflichtteils entziehen und den Kindern des verschuldeten Nachkommen zuweisen. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Nachkomme Kinder hat. Eine Präventiv- Enterbung zugunsten anderer Personen sieht das Gesetz nicht vor. Den Grund für eine Enterbung sollte man im Testament möglichst genau angeben.
Vermächtnis zuweisen statt Erbquote
Manche Eltern wollen das Erbe eines Kindes zwar nicht herabsetzen, sie möchten aber verhindern, dass es das ganze Geld auf einmal erhält. Sie können im Testament einen Willensvollstrecker einsetzen und bestimmen, dass er dem Kind zum Beispiel monatlich einen Betrag auszahlen soll. Solche Auflagen sind allerdings nur für die freie Quote verbindlich; notfalls kann der Erbe die sofortige Auszahlung des Pflichtteils gerichtlich durchsetzen.
Kinder, die sich benachteiligt fühlen, verunmöglichen häufig eine friedliche Erbteilung. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen alle Entscheide einstimmig fällen, die das Erbe betreffen. Ein einzelner Erbe kann die Teilung des Nachlasses somit jahrelang blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe gehört. Das lässt sich verhindern, wenn dem betreffenden Erben im Testament anstelle einer Erbquote ein Vermächtnis zugewiesen wird, das mindestens seinem Pflichtteil entspricht. Vermächtnisnehmer sind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, und sie haben im Gegensatz zu eingesetzten Erben keinen Anspruch auf Informationen, die das Erbe betreffen. Erben können diese Beschneidung ihrer Rechte allerdings vor Gericht anfechten.


