Wichtige Änderungen im Immobiliarsachenrecht

10.11.2011

Lärm, Gerüche oder schattenwerfende Pflanzen führen immer wieder zu Streit unter Nachbarn. Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn sind gemäss geltendem Recht zwar bereits verboten. Was als übermässig gilt, ist im Gesetz künftig jedoch ausführlicher definiert. Bild Mediatop

ZGB-Teilrevision – Auf den 1. Januar 2012 tritt eine Revision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Die Revision umfasst zahlreiche für Eigentümer relevante Neuerungen.


Hauptzweck der Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist die Einführung eines papierlosen Schuldbriefes (ausführliche Ausführungen darüber in der nächsten Ausgabe des Hauseigentümers). Die Teilrevision bringt sodann weitere Änderungen des Immobiliarsachenrechts. Im Folgenden sollen einige wesentliche Neuerungen für Haus- und Stockwerkeigentümer kurz dargelegt werden. 


Nachbarrecht

Das geltende Recht verbietet übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn. Was als übermässig gilt, ist im Gesetz künftig ausführlicher definiert. Verboten sind insbesondere schädliche Einwirkungen, etwa durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung, aber auch durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Bereits bisher hat das Bundesgericht Lichtentzug, Schattenwurf und Versperren der Aussicht durch Pflanzen in krassen Fällen als übermässig beurteilt. Entstehen die negativen Einwirkungen (Lichtentzug, Schattenwurf) infolge von Bauten oder Einrichtungen, so besteht allerdings nur dann Anspruch auf Beseitigung und Schadenersatz, wenn die bei Erstellung der Baute oder Einrichtung geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Nicht verhindern kann der Nachbar sodann vorübergehende übermässige unvermeidliche Nachteile, welche bei rechtmässiger Bewirtschaftung eines Grundstücks, namentlich beim Bauen, entstehen. Für dadurch entstandenen Schaden kann er vom benachbarten Grundeigentümer jedoch Schadenersatz verlangen. Damit wurde weitgehend die geltende Gerichts-praxis im Gesetz verankert.


Miteigentum und Dienstbarkeiten

Heute können die Miteigentümer (z. B. einer Sammelgarage) eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung nur im Einverständnis sämtlicher Miteigentümer vereinbaren. Gemäss Bundesgericht bedarf heute auch die Änderung dieser Ordnung der Zustimmung aller. Künftig können die Miteigentümer in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, dass für ihre Änderung die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer genügt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Regelungen für Miteigentümer neu auch anwendbar, wenn mehrere Berechtigte gestützt auf eine Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (z. B. Strasse, Leitung) beteiligt sind. 


Stockwerkeigentum 

Künftig kann die Wertquote jedes Stockwerkanteils statt in Hundertsteln oder Tausendsteln auch in Bruchteilen ausgedrückt werden. Dies ist vor allem für kleine Gemeinschaften, die beispielsweise aus nur vier gleichgrossen Einheiten bestehen, ein Vorteil (Wertquote je ein Viertel). Zum Schutz der Stockwerkeigentümer hält das Gesetz neu ausdrücklich fest, dass vom Reglement zugeteilte ausschliessliche Nutzungsrechte (z. B. eines Parkplatzes oder Gartenanteils) dem betroffenen Stockwerkeigentümer nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden können.

Neu kann sodann der Verwalter der Gemeinschaft im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung, ebenso ihre Anpassung bei einem Verwalterwechsel, ist freiwillig. Der praktische Nutzen der neuen Möglichkeit ist daher fraglich.

Die Aufhebung von Stockwerkeigentum wird gegenüber dem geltenden Recht leicht begünstigt. Künftig kann ein Stockwerkeigentümer auf Aufhebung klagen, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustands nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Ob diese Möglichkeit in der Praxis genützt wird und allenfalls zu langen Verfahren führt, bleibt abzuwarten.


Bauhandwerkerpfandrecht

Handwerker oder Unternehmer können zur Sicherung ihrer Rechnungen ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück errichten lassen, für das sie Arbeit und Material verwendet haben. Der Haus- oder Stockwerkeigentümer muss mit seinem Grundstück selbst dann für die offene Forderung haften, wenn die Schuld nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber einem Dritten (z. B. einem Generalunternehmer) besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer den Generalunternehmer bereits bezahlt hat. Für Haus- und Stockwerkeigentümer besteht somit das Risiko, dass sie für eine Leistung doppelt bezahlen müssen. Das Doppelzahlungsrisiko wurde zusätzlich vergrössert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Parlament den Pfandrechtsschutz auf Abbrucharbeiten, den Gerüstbau und die Baugrubensicherung ausgedehnt.

Zudem haben die Handwerker neu sogar vier statt wie bisher drei Monate Zeit, um nach Vollendung der Arbeiten ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Der Pfandrechtsanspruch besteht sodann ausdrücklich auch für Arbeiten, die von einem Dritten, z. B. einem Mieter, veranlasst wurden – vorausgesetzt, der Grundeigentümer hat der Ausführung der Arbeiten zugestimmt.

Von: Monika Sommer lic. iur., eidg. dipl. Immobilientreuhänderin Stellvertretende Direktorin HEV Schweiz

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