Es ist allerdings nicht klar geregelt, wann sie als zu lang gilt und daher vom Vermieter abgelehnt werden kann. Neu soll die Untermiete maximal zwei Jahre dauern, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Heute missbrauchen Mieter ihre günstigen Mietwohnungen immer wieder, um damit Geschäfte zu machen. Sie verlangen von Untermietern neben dem ordentlichen Mietzins zum Teil horrende Aufschläge. Dies ohne Wissen oder gar Zustimmung des Vermieters. Häufig wird dem Untermieter auch rechtswidrig das Formular über den Anfangsmietzins vorenthalten, so dass dieser ahnungslos bleibt. So lässt sich die Wahrheit in einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch gut verschleiern.
Neu sollen die Bedingungen des Untermietvertrages dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden müssen und auch die Einwilligung des Vermieters bedarf der Schriftform. So wird für alle Beteiligten Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen.
Die Untermiete bleibt mit dieser Gesetzesänderung weiterhin möglich. Ehrlichen und korrekt handelnden Mietern bzw. Untervermietern entsteht dadurch kein Nachteil, es wird nur Transparenz geschaffen. Lediglich der Missbrauch wird verhindert oder kann zukünftig zumindest sanktioniert werden.
